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Startseite › Leistungen › Artikel & Infos › Beglaubigte Übersetzungen zur Verwendung in GriechenlandBeglaubigte Übersetzungen zur Verwendung in GriechenlandAllgemein werden Übersetzungen in Griechenland durch Übersetzungsbüros (Dolmetscher und Übersetzer), durch den Übersetzungsdienst des Außenministeriums (Μεταφραστική Υπηρεσία του Υπουργείου Εξωτερικών) und durch Rechtsanwälte gefertigt Einfache Übersetzungen ohne BeglaubigungEs gibt in Griechenland - anders als in Deutschland - bislang keine staatlich anerkannten Übersetzer und Dolmetscher, die befugt wären, eine beglaubigte Übersetzung anzufertigen. Dennoch gibt es viele Dienstleister, die Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeiten anbieten. Die Qualität ist manchmal hervorragend, manchmal mangelhaft. Nie aber kann eine durch einen Übersetzungsdienstleister gefertigte Übersetzung eine beglaubigte und damit in Griechenland gerichtlich als öffentliche Urkunde verwertbare Übersetzung sein. Übersetzungsdienst des AußenministeriumsEine beglaubigte Übersetzung kann - derzeit - nur der Übersetzungsdienst des Außenministeriums oder ein Rechtsanwalt fertigen. Die Qualität der durch den Übersetzungsdienst des Außenministeriums gefertigten Übersetzungen ist schwankend. Neben annehmbaren Übersetzungen sind hier auch Werke bekannt, die als mangelhaft zu bezeichnen sind. Durch Rechtsanwälte beglaubigte ÜbersetzungenAuch Rechtsanwälte dürfen in Griechenland kraft ihres Amtes beglaubigte Übersetzungen fertigen. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus Art. 53 des Rechtsanwaltsgesetzes: "Μεταφράσεις των εν τη ξένη γλώσση συντεταγμένων εγγράφων, γενόμεναι υπό Δικηγόρου, λαμβάνονται υποχρεωτικώς υπ` όψιν, εφ` όσον συνοδεύονται υπό του μεταφρασθέντος εγγράφου, φέροντος επ` αυτού χρονολογημένην και ενυπόγραφον του μεταφράσαντος δικηγόρου βεβαίωσιν, ότι η μετάφρασις αφορά αυτό τούτο το έγγραφον. Αι μετάφρασις ισχύουν ως τα αντίγραφα κατά το άρθρον 52." "Übersetzungen von in einer fremden Sprache errichteten Dokumenten, die durch einen Rechtsanwalt erstellt wurden, sind zwingend zu berücksichtigen, wenn sie mit dem übersetzten Dokument verbunden sind und eine von dem übersetzenden Rechtsanwalt unter Datumsangabe unterschriebene Bestätigung darüber tragen, dass das gesamte Dokument übersetzt wurde. Übersetzungen in diesem Sinne gelten als beglaubigte Abschriften im Sinne des Art. 52." Diese Befugnis führt zu der paradoxen Situation, dass gegebenenfalls hoch qualifizierte Personen (z.B. hauptberuflich als Übersetzer tätige Dienstleister mit entsprechender sprachwissenschaftlicher Ausbildung) keine beglaubigten Übersetzungen fertigen dürfen, Rechtsanwälte, deren Sprachkenntnisse ungeprüft und unbekannt sind, dies aber dürfen. Eine Ausnahme besteht hier für europäische Rechtsanwälte, die in Griechenland mit dem Berufstitel aus ihrem Herkunftsland tätig sind. Diese dürfen in Griechenland keine beglaubigten Übersetzungen fertigen. Art. 7 Nr. 4 des Präsidialdekrets 152/2000 sieht vor, dass ein in Griechenland zugelassener Rechtsanwalt eines anderen europäischen Staates keine Tätigkeit ausüben darf, die nach griechischem Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt beinhaltet. Die Beglaubigung ist die Ausübung öffentlicher Gewalt in diesem Sinne. RA Savelsberg darf daher als in Griechenland tätiger deutscher Rechtsanwalt keine beglaubigten Übersetzungen fertigen. AusblickMit dem Gesetz 3712/2008, veröffentlicht im Amtsblatt der griechischen Regierung Band Α' 225/5.11.2008, wurde eine grundlegende Umstrukturierung des Amtes für Übersetzungen bei dem Außenministerium in die Wege geleitet (Art. 1 - 15 des Gesetzes 3712/2008). Gleichzeitig soll ein System freiberuflich tätiger öffentlich beeidigter Übersetzer geschaffen werden (Art. 16 - 40 Gesetz 3712/2008). Für deren Zulassung und fachliche Kontrolle soll das Amt für Übersetzungen des Außenministeriums zuständig sein. Nach der Regelung sind beispielsweise für die Präfektur Thessaloniki für die englische Sprache 4 und für die deutsche Sprache 2 beeidigte Übersetzer vorgesehen. Für die Präfektur Attika sind 6 Übersetzer für die englische Sprache, 4 für die französische und 3 für die deutsche Sprache vorgesehen. Die Gewichtung scheint fragwürdig: Nach Angaben der Griechischen Botschaft in Berlin ist Deutschland der wichtigste Handelspartner Griechenlands. Das Handelsvolumen zwischen Deutschland und Griechenland war in 2003 höher als das Handelsvolumen zwischen Griechenland und den USA und dem Vereinigten Königreich zusammen. Vor diesem Hintergrund, aber auch wegen des hohen Bevölkerungsaustauschs zwischen Deutschland und Griechenland, ist nicht verständlich, wieso die Anzahl der Übersetzer für die deutsche Sprache geringer als die der Übersetzer für die englische und sogar vielfach für die der französischen Sprache sein soll. Sollte die Neuregelung das Ziel haben, beglaubigte Übersetzungen zukünftig ausschließlich durch den Übersetzungsdienst des Außenministeriums oder durch die neu einzuführenden beeidigten Übersetzer fertigen zu lassen, wird es voraussichtlich zu erheblichen Verzögerungen bei der juristischen Dienstleistung kommen, wenn für die Bearbeitung eines Mandats beglaubigte Übersetzungen benötigt werden. Ob neben den geplanten beeidigten Übersetzern zukünftig auch Rechtsanwälte weiter befugt sein werden, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen, ist unklar. Die Einführung und Stärkung eines Systems öffentlich beeidigter Übersetzer spricht für die Befugnis ausschließlich dieser Übersetzer. Andererseits fehlt im vorgenannten Gesetz jede klarstellende Regelung zur Frage, ob Rechtsanwälte weiter befugt bleiben. Die Problematik wurde in Griechenland - soweit bekannt - noch nicht diskutiert bzw. die Konkurrenz zwischen Anwaltschaft und beeidigten Übersetzern noch nicht als Problem erkannt. Bis auf Weiteres ist deshalb von der fortgeltenden Befugnis der Rechtsanwälte zur Beglaubigung von Übersetzungen auszugehen. Das neue System der beeidigten Übersetzer tritt erst mit einem entsprechenden Beschluss des Außenministers in Kraft, der im Amtsblatt der griechischen Regierung veröffentlicht werden muss. Beglaubigte Übersetzungen zur Verwendung in DeutschlandDeutsche Gerichte und Behörden fordern meist eine Übersetzung fremdsprachiger Dokumente, es sei denn, entsprechende Sprachkenntnis ist vorhanden. Bei griechischsprachigen Dokumenten ist das regelmäßig nicht der Fall, weshalb hier meist eine Übersetzung gefordert wird. An diesem Punkt stellt sich die Frage, ob die Übersetzung eines griechischsprachigen Dokuments in die deutsche Sprache durch einen nach deutschem Recht anerkannten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer gefertigt werden muss oder ob eine Übersetzung durch einen nach griechischem Recht hierzu befugten bzw. anerkannten Übersetzer (in Griechenland) ebenso ausreichend ist. Eine eindeutige Antwort hierauf gibt es nicht: Nach Möglichkeit sollte eine Übersetzung zur Verwendung in Deutschland von einem in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer gefertigt werden. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet jede Behörde im eigenen Ermessen. Erfahrungsgemäß werden in Griechenland gefertigte und nach griechischem Recht beglaubigte Übersetzungen meist akzeptiert, zwingend ist das aber nicht. Im Übrigen kann in Deutschland auf eine Vielzahl allgemein beeidigter bzw. anerkannter Dolmetscher und Übersetzer zurückgegriffen werden. Listen der Übersetzer und weitere Auskünfte können beispielsweise bei den Auslandsvertretungen Griechenlands in Deutschland eingeholt werden. |
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